3.2.6 Pflichten der Arbeitnehmer
Wie bereits ausgeführt, richtet sich die Mehrheit der Verpflichtungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz an den Dienstgeber. Für die Einhaltung der entsprechenden Normen ist daher allein der Dienstgeber oder eventuell ein verantwortlich Beauftragter zuständig. Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind aber im § 15 ASchG auch Pflichten der ArbeitnehmerInnen niedergelegt. Auch diese gesetzlichen Verpflichtungen sind sanktionsbewehrt, dh im Nichtbefolgungsfall kann auch eine Bestrafung der ArbeitnehmerInnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. Eine derartige Bestrafung ist aber praktisch sehr schwer möglich, da gesetzlich festgelegt ist, dass eine Bestrafung der Dienstnehmer nur im Wiederholungsfall und nur nach schriftlicher Abmahnung erfolgen kann.