8.4.4 Versorgungsauftrag und Abweichungsmöglichkeiten
Gem den Regelungen des KAKuG ist jedes Bundesland verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan die Versorgung von Patienten im eigenen Bundesland entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer kann der Versorgungsauftrag auch dadurch sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen Krankenanstalten des benachbarten Bundeslandes in Anspruch nehmen.