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Dokument-ID: 681751
4.1.7 Rechte aus der Gewährleistung
Das Gewährleistungsrecht soll einen Interessenausgleich zwischen den Parteien eines Vertrages darstellen. Durch die zweistufige Gestaltung wird einerseits der Möglichkeit Rechnung getragen, dass die mangelhafte Leistung vom Lieferanten doch noch ordnungsgemäß erbracht wird, andererseits wird dem Erwerber aber letztendlich auch die Möglichkeit eröffnet, zu seiner gewünschten Leistung zu kommen.