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Dokument-ID: 681617
8.3 Elternschaft
Um den Schutz des Mutterschutzgesetzes (MSchG) oder Väter-Karenzgesetzes (VKG) genießen zu können, muss ein echtes Dienstverhältnis gegeben sein. Ob nun beim Dienstnehmer ein Vollzeit- oder auch nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist nicht wesentlich. Auch genießen Lehrlinge und Ferialarbeitnehmer den Schutz des MSchG bzw des VKG.