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Dokument-ID: 1139977
11.11.2 Mündliche Verhandlung
Vor der mündlichen Verhandlung wird von dem vom Gericht beauftragen Gutachter ein Sachverständigengutachten erstellt. Der Sachverständige hat das schriftliche Gutachten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung dem Gericht, dem Patienten, dem Vertreter und dem Abteilungsleiter sowie – auf Verlangen des Patienten – der Vertrauensperson zu übermitteln.