4.2.4 Erste Hilfe Maßnahmen
Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sind Maßnahmen festzulegen, die bei Verletzungen oder Kontaminationen mit infektiösen Materialien oder Körperflüssigkeiten zu beachten sind. Neben der Verordnung biologischer Arbeitsstoffe sind derartige Maßnahmen auch nach anderen Bestimmungen, wie etwa der Nadelstichverordnung, vorzusehen. Für den Bereich der Verordnung biologischer Arbeitsmittel kann daher der Maßnahmenkatalog je nach Art der Kontamination bzw des Kontaktes aufgegliedert werden. So können hier Maßnahmen nach Augenkontakt, nach Hautkontakt, nach Verschlucken oder nach Einatmen berücksichtigt werden. Für den Bereich der Nadelstichverordnung ist darüber hinaus das Prozedere bei Verletzung mit spitzen oder scharfen Gegenständen festzulegen, welches auch die Ermittlung des Immunstatus und unter Umständen die Einleitung einer antiviralen Therapie beinhalten kann.