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Dokument-ID: 681740
4.1.2 Geltung
Die Vorschriften des Gewährleistungsrechtes sind nur bei entgeltlichen Rechtsgeschäften anzuwenden. Entgeltlichkeit in diesem Sinn bedeutet nicht, dass unbedingt als Gegenleistung auch Geld fließen muss. Unter entgeltlichen Verträgen verstehen die Juristen alle Verträge, bei denen eine Gegenleistung vereinbart ist. In diesem Sinne sind etwa auch Tauschverträge als entgeltliche Verträge zu werten, da hier eine Sache gegen eine andere Sache getauscht wird.