3 Bauträger und Erwerber
Tätigkeitsbereich des Bauträgers
Bauträger (§ 2 Abs 2 BTVG) ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in Abs 1 genannten Rechte einzuräumen. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Rechtsform der Bauträger organisiert ist, und ob es sich um einen privaten oder gemeinnützigen Bauträger handelt. Schließlich ist auch irrelevant, ob der Bauträger Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist oder nicht, und ob er über eine Gewerbeberechtigung für das Bauträgergewerbe gem § 117 Abs 4 GewO verfügt oder nicht.