8.8 Klimaanlage und Heizung
Klimaanlage
Der aufgrund der Durchbohrung des Mauerwerks genehmigungsbedürftige • [Fußnote: OGH 5 Ob 204/13f.] Einbau einer (Außen-)Klimaanlage liegt im wichtigen Interesse eines Wohnungseigentümers, wenn diese es ermöglicht, überdurchschnittlich hohe Raumtemperaturen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren und kann daher bewilligt werden. • [Fußnote: OGH 5 Ob 24/08b; 5 Ob 160/14m; in 5 Ob 216/19d begründet dies der OGH zusätzlich damit, dass auch aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes der Einbau einer Klimaanlage erforderlich sein kann.] Dass diese Voraussetzung vorliegt, muss allerdings im Einzelfall nachgewiesen werden. Die notorische Tatsache, dass es im dicht verbauten Stadtgebiet, vor allem in Wien und insbesondere bei Wohnungen, die direkt unter einem Dachgeschoss oder Dachboden liegen, in den Sommermonaten oft zu Temperaturen über 30 Grad Celsius komme und auch in der Nacht die Temperatur kaum absinke, muss im konkreten Einzelfall nicht zutreffen. • [Fußnote: OGH 5 Ob 36/22p; vergleiche zum „Parallelproblem“ im Anwendungsbereich des MRG OGH 5 Ob 59/21v.]