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Dan Katzlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3 Die grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers

Nach § 40 Abs 2 WEG ist auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers oder des Wohnungseigentumsorganisators die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum).

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