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Dokument-ID: 1123389
2.4.5 Netzkosten für EEG
Grundsätzlich ist vorgesehen, dass zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, gem § 51 ElWOG die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten haben.