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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Mitglieder der Bürgerenergiegemeinschaft

Als Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft kommen

  • natürliche sowie juristische Personen und
  • Gebietskörperschaften

in Betracht.

Für die Bürgerenergiegemeinschaft gilt, dass sich diese aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zusammenzusetzen hat.

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