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Dokument-ID: 1139682
2.3 Mitglieder der Bürgerenergiegemeinschaft
Als Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft kommen
- natürliche sowie juristische Personen und
- Gebietskörperschaften
in Betracht.
Für die Bürgerenergiegemeinschaft gilt, dass sich diese aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zusammenzusetzen hat.