11.1.3 Das weitere Verfahren
Forderungsanmeldung
Die Gläubiger haben ihre Ansprüche (Betrag der Forderung samt Zinsen bis zur Insolvenzeröffnung und bisheriger Verfahrenskosten) sowie deren Rechtsgrund binnen einer festgesetzten Frist beim Gericht anzumelden. Das gilt auch dann, wenn über diesen Anspruch bereits ein Exekutionstitel vorliegt. Weiters haben die Gläubiger die Beweismittel zum Beweis ihrer Forderung anzuführen. In der Praxis empfiehlt es sich, die entsprechenden Urkunden gleich der Forderungsanmeldung beizulegen, um dem Insolvenzverwalter eine Prüfung der Forderungsanmeldung zu ermöglichen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Masseverwalter nicht über ausreichende Geschäftsunterlagen des Schuldners verfügt. Für die Forderungsanmeldung kann auch das auf der Website der Justiz kundgemachte Formblatt verwendet werden. Für die Forderungsanmeldung ist eine Gerichtsgebühr von EUR 31,– (TP 5 GGG) zu zahlen. Wenn die Forderung nicht allzu hoch ist, ist daher vorher zu überlegen, ob die voraussichtliche Insolvenzquote die Kosten einer Forderungsanmeldung wert ist.