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Andrea Weisert | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Geschichtliche Entwicklung

Erst durch das WEG 1975 konnte an selbstständigen, in sich geschlossenen Räumen zur Einstellung von Kfz sowie an deutlich abgegrenzten Abstellflächen für Kfz in einer Baulichkeit, die ausschließlich zum Abstellen von Kfz gewidmet war und auf einer überwiegend nur diesem Zweck dienenden Liegenschaft errichtet wurde (zB Parkhaus), Wohnungseigentum begründet werden. Abstellplätze im Freien (dh außerhalb eines Parkhauses) waren davon nicht umfasst.

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