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Dokument-ID: 1105768
1 Einordnung des Nutzungs- und Änderungsrechts
Das Nutzungsrecht ist das Herz des Wohnungseigentumsrechts. Das ergibt sich schon aus dessen Definition: Wohnungseigentum ist Miteigentum, das untrennbar mit einem Sondernutzungsrecht verbunden ist. Rechtsgrundlage dieses Sondernutzungsrechts ist § 16 WEG.