14.2 Ausschlussverfahren
Der Ausschlussanspruch wird im streitigen Verfahren durchgesetzt. Es handelt sich um eine unvollkommene Rechtsgestaltungsklage. • [Fußnote: T Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht – WEG, 4. Auflage, § 36 WEG Rz 6 mit weiteren Nachweisen.] Im Spruch des Urteils ist auf Ausschluss aus der Gemeinschaft zu erkennen, der Beklagte ist im Spruch aber nicht dazu zu verpflichten, seinen Anteil binnen drei Wochen nach Rechtskraft zu veräußern. • [Fußnote: OGH 1 Ob 772/78 ÖJZ 1979/160 (EvBl).] Zuständig ist, da das WEG keine abweichende Zuständigkeitsvorschrift enthält, das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des beklagten Wohnungseigentümers. • [Fußnote: OLG Wien 14 R 1/81, MietSlg 33.489; ebenso, aber mit Hinweis auf abweichende Meinungen in der Lehre, Oberhofer in GeKo Wohnrecht II § 36 WEG Rz 144.]