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Cornelius Riedl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.1 Kostenvereinbarungen

Zu beachten ist, dass es auch bei der Erhaltung von allgemeinen Teilen jeweils abweichende Kostenvereinbarungen geben kann. Diese abweichenden Kostentragungsregeln verdrängen aber nicht die Legitimation der Eigentümergemeinschaft zur Durchführung der Erhaltungsarbeiten. In vielen Verträgen finden sich Vereinbarungen, mit denen beispielsweise die Kosten für die Erhaltung von Außenfenstern bei den Objekten der Liegenschaft dem jeweils einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden. In diesen Wohnungseigentumsverträgen steht also, dass die Außenfenster im Wohnungseigentumsobjekt (die eigentlich allgemeine Teile der Liegenschaft darstellen) auf Kosten des jeweiligen Wohnungseigentümers zu erhalten sind. Dies stellt jedoch nur eine abweichende Kostenvereinbarung dar, die nur bei schriftlicher Einstimmigkeit rechtswirksam ist. Diese Kostenvereinbarung ist dann auch vom Verwalter zu beachten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es trotzdem bei der Legitimation der Eigentümergemeinschaft, eine Sanierung dieser beschädigten Fenster durchführen zu lassen, bleibt. Es sind dann nur nach erfolgter Reparatur die Kosten der durchgeführten Erhaltungsarbeiten dem jeweiligen Wohnungseigentümer vorzuschreiben. In diesem Zusammenhang kann es immer wieder zu Konflikten kommen.

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