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Neu Dokument-ID: 1105742

Georg Männl - Benjamin Hohenberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.2 Form des Widerspruchs

In der ursprünglichen Fassung gab es – wie auch in den erläuternden Beilagen ausdrücklich festgehalten wurde (ErlRV 134 BlgNR XXVII. GP, 11) – keine Formvorschrift für den Widerspruch. Da damit massive Rechtsunsicherheiten verbunden gewesen wären, hat der Gesetzgeber im später beschlossenen Ministerialentwurf die Schriftform vorgeschrieben.

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