9.6 Zur „Schutzwirkung“ eines Veräußerungs- und Belastungsverbots
Zulässigkeitsvoraussetzungen und Rechtswirkungen von Belastungs- und Veräußerungsverboten
Die Eigentümerpartner können einander wechselseitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumen. Dies ist trotz des Gebots der gleichmäßigen Belastung zulässig, weil wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbote im Ergebnis zu einer völlig identischen Belastung der Anteile führen (OGH 28.03.2000, 5 Ob 65/00w). Es ist jedoch nicht möglich, dass nur ein Eigentümerpartner dem anderen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumt. Gegenüber Dritten wirkt ein Belastungs- und Veräußerungsverbot aber nur, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und in das Grundbuch eingetragen wird.