11.1.5 Zweck und Ablauf des Schuldenregulierungsverfahrens
Ziele des „Privatkonkurses“
Der „Privatkonkurs“ bzw Privatinsolvenz dient (wie das Sanierungsverfahren) nicht nur der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger, sondern auch der Entschuldung des Schuldners. Hierzu hat der Schuldner einen Zahlungsplan vorzulegen. In Anspruch nehmen können das in den §§ 181 ff IO geregelte Schuldenregulierungsverfahren alle natürlichen Personen, also nicht nur Privatpersonen, sondern auch Einzelunternehmer, Geschäftsführer oder Gesellschafter (nicht aber Unternehmen als „juristische Personen“).