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Dokument-ID: 1118644
11.1.6 Zusammenfassende Übersicht: nötige Maßnahmen und Besonderheiten im Insolvenzverfahren eines Wohnungseigentümers
- Die Forderung (inklusive bisherige Verfahrenskosten und Zinsen bis Insolvenzeröffnung) ist innerhalb der Anmeldefrist anzumelden (wenn nicht aus Kostengründen darauf verzichtet wird).
- Insolvenzgläubiger können auch einen Gläubigerschutzverband (KSV, AKV etc) mit ihrer Vertretung im Insolvenzverfahren beauftragen. Mandanten haben oft Kreditschutzverbänden eine Generalvollmacht erteilt, dass diese sie ohne weitere Rücksprache in Insolvenzverfahren vertreten, die Forderungen anmelden und bei Zahlungsplänen oder Sanierungsplänen für sie abstimmen. Es ist daher in diesen Fällen abzuklären, wer die Forderung anmeldet und im Insolvenzverfahren vertritt.
- Ebenso sind Pfandrechte an Arbeitseinkommen anzumelden, weil sie sonst in einem Schuldenregulierungsverfahren erlöschen.
- Eine Teilnahme an der Prüfungstagsatzung ist für die Gläubiger nicht verpflichtend. Wenn man nicht teilnimmt, ist der Akt dann entsprechend zu kalendieren und es ist dann in der Ediktsdatei nachzuschauen. Allfällige Abstimmungen über Sanierungspläne und Zahlungspläne sind auch dort veröffentlicht. Allenfalls kann man auch beim Insolvenzverwalter (Masseverwalter oder Sanierungsverwalter) oder beim Insolvenzgericht nachfragen.
- Wenn ein Sanierungsplan oder Zahlungsplan angenommen wurde oder sonst eine Quote vom Insolvenzverwalter (oder im Abschöpfungsverfahren vom Treuhänder) ausgeschüttet wird, ist das Einlangen der Zahlungen zu überwachen. Nötigenfalls ist der Schuldner zu mahnen.
- In der Regel ist es sinnvoll, nach entsprechender Abklärung mit dem Mandanten im Insolvenzverfahren mitzuteilen, dass Ratenzahlungen aus einem Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren direkt an den Mandanten erfolgen sollen, sodass dann dieser bei dem Ausbleiben einer Zahlung ebendies dem Anwalt meldet. Die Überwachung, Verbuchung und Weiterleitung der oft sehr kleinen Raten durch einen Anwalt selbst zahlt sich meist nicht aus.
- Bei einer Forderungsbestreitung ist fristgerecht eine Prüfungsklage einzubringen bzw ein anhängiger Prozess als Prüfungsprozess fortzusetzen (sofern nicht entschieden wird, aus Kostengründen darauf zu verzichten).
- § 13 Abs 3 WEG schützt den Miteigentümer, der ein dringendes Wohnbedürfnis an der insolvenzunterworfenen Eigentumswohnung hat, dadurch, dass er ihm das Recht auf Aussonderung des insolvenzunterworfenen halben Mindestanteils gem § 44 IO gibt. Es wird dadurch verhindert, dass die Eigentumswohnung im Insolvenzverfahren verwertet wird.