4 Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 WEG
Der OGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 WEG. In der Entscheidung 5 Ob 235/20z führt er dazu aus, dass Wohnungseigentum vom verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff erfasst ist und die Rechtsposition des Wohnungseigentümers daher grundrechtlichen Schutz genießt. Allerdings dient § 16 WEG dem Ausgleich unterschiedlicher Interessen der Wohnungseigentümer. Deren Zusammenleben bedarf eines Regelungssystems, daher besteht ein öffentliches Interesse an der Bestimmung, die schon deshalb nicht verfassungswidrig ist.