8.2 Errichtung eines Wintergartens
Entscheidend für die Zulässigkeit der Errichtung eines Wintergartens ist, ob diese zu einer Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses führt und ob durch eine allfällige Veränderung der Nutzwerte der Verkehrswert anderer Wohnungseigentumsobjekte beeinträchtigt wird. • [Fußnote: OGH 5 Ob 88/94.] Da in der Regel allgemeine Teile in Anspruch genommen werden, ist auch maßgeblich, ob der Anbau eines Wintergartens verkehrsüblich ist. Ein wichtiges Interesse an einem Wintergartenanbau ist schwer denkbar.