9.8 Fazit
Wohnungseigentumsrechtliche Eigentümerpartnerschaften weisen eine Reihe von Besonderheiten im Exekutions- und Insolvenzverfahren auf. Es fällt dabei insbesondere die Bevorzugung des Schutzes des Eigentümerpartners auf, der selbst keine Verbindlichkeit eingegangen ist, vor allenfalls drohender Obdachlosigkeit gegenüber dem Schutz des Gläubigers des anderen Eigentümerpartners, dem häufig ein wesentlicher, vielleicht sogar der einzige Vermögensgegenstand seines Schuldners entzogen wird. Es werden hier Miteigentümer einer Eigentumswohnung auch ganz erheblich gegenüber Miteigentümern eines Einfamilienhauses oder schlichten Miteigentümern einer sonstigen Liegenschaft bevorzugt. Es ist nicht ersichtlich, worin die sachliche Rechtfertigung dieser Bevorzugung gelegen ist. Zwar mag eingewendet werden, dass über schlichte Miteigentumsanteile gesondert verfügt werden kann und daher eine exekutive oder insolvenzrechtliche Verwertung immer nur den Anteil des verpflichteten Miteigentümers selbst betrifft, dabei wird aber übersehen, dass ein allfälliger Erwerber regelmäßig im Anschluss an den Erwerb eines Hälfteanteils einen Teilungsanspruch nach ABGB geltend machen wird, weil ihm der Erwerb sonst nichts nützt. Die faktische Interessenslage ist also praktisch gleich.