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Dan Katzlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Die schuldrechtliche Sicherung (§ 8 BTVG)

Gem § 8 BTVG können allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers durch eine Garantie oder eine geeignete Versicherung abgesichert werden.

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