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Neu Dokument-ID: 1126058

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Verweis auf AußStrG; Verweis auf MRG; Normierung weiterer Besonderheiten (Abs 2)

§ 52 Abs 2 WGG normiert dreierlei:

  • Zum einen wird – zusätzlich zum entsprechenden Hinweis in Abs 1 leg cit – das AußStrG für anwendbar erklärt.
  • Des Weiteren wird auf die Parallelbestimmung des § 37 MRG, der Besonderheiten für das mietrechtliche Außerstreitverfahren normiert, verwiesen.
  • Schließlich werden noch – über § 37 MRG hinausgehende – weitere Besonderheiten normiert.

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