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Brigitte Berchtold | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Erlöschen des Wohnungseigentums (§ 35 WEG 2002)

Erlöschensgründe

Das Wohnungseigentum erlischt gem § 35 Abs 1 WEG:

  1. Durch den Untergang des Gegenstands des Wohnungseigentums oder
  2. Durch die Einverleibung der Löschung aufgrund eines Verzichts des Wohnungseigentümers. Die Einverleibung der Löschung aufgrund des schriftlichen Verzichts bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer und der Buchberechtigten (zB Pfandgläubiger), deren Rechte den Mindestanteil belasten. Der Miteigentumsanteil des Verzichtenden ist dann auf die übrigen Wohnungseigentümer aufzuteilen.

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