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Dokument-ID: 1105830
1.3 Das Zubehör-Wohnungseigentum
Beim Zubehör-Wohnungseigentum handelt es sich um das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit einem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft (zB Keller- und Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze) ausschließlich zu nutzen (§ 2 Abs 3 WEG). Voraussetzung für die Qualifizierung als Zubehör-Wohnungseigentum ist die deutliche Abgrenzbarkeit und Zugänglichkeit ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte.