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Dokument-ID: 1105924
5.4 Weitere Sicherungsmöglichkeiten
Von einer ausreichenden Sicherung geht das Gesetz auch aus, wenn:
- Eine inländische Gebietskörperschaft Bauträger ist, oder
- Eine inländische Gebietskörperschaft eine Förderung aus öffentlichen Mitteln gewährt
- Der Vertrag den Erwerb eines Bestand- oder sonstigen Nutzungsrechtes vorsieht („gemeinnütziger Mietwohnungsbau“)