2.2 Festsetzung und Änderung der Nutzwerte
Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts
Die rechtswirksame Widmung gibt den Ausschlag dafür, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und entsprechend vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genutzt werden darf (RIS-Justiz RS0118149, zuletzt OGH 21.12.2022, 5 Ob 78/22i). Diese konkrete Widmung ist dann Grundlage für die Nutzwertfestsetzung (zB welches Zubehör-Wohnungseigentum oder welcher Kfz-Stellplatz ist welcher Wohnung zuzuordnen).
Die Widmung ist von sämtlichen Wohnungseigentümern im Wohnungseigentumsvertrag festzulegen und kann auch nur von allen gemeinsam abgeändert werden. Die Widmung ist daher eine privatrechtliche Vereinbarung, die auch konkludent (stillschweigend, dh durch Handlungen, die eindeutig einen bestimmten Willen erklären lassen) erfolgen kann (zuletzt OGH 15.05.2018, 5 Ob 179/17k). Der Rechtsakt der Widmung selbst ist – im Gegensatz zum Wohnungseigentumsvertrag – an keine Formvorschriften gebunden (OGH 14.6.2021, 5 Ob 54/21h).