8.1 Pflicht zur Einberufung und Termin der Eigentümerversammlung
Die wesentlichen Bestimmungen für das Beschlussverfahren finden sich in den §§ 24, 25, 28 und 29 WEG 2002. An sich hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Beschlussfassung vornehmlich in der Eigentümerversammlung stattzufinden hat. In der Praxis ist jedoch zu beobachten, dass Eigentümerversammlungen für eine wirksame Beschlussfassung häufig nicht ausreichend frequentiert werden. Beschlussverfahren finden daher im Regelfall im Rahmen eines schriftlichen Umlaufbeschlussverfahrens statt.