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Barbara Pogacar - Redaktion FORUM Media - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3.2 Die Rechtsstellung des anderen Eigentümerpartners

Rechte des Eigentümerpartners als Verfahrensbeteiligter

§ 13 Abs 3 WEG gibt dem gewissermaßen „unschuldig“ in das Exekutionsverfahren hineingezogenen Eigentümerpartner die Stellung eines Beteiligten und ermächtigt ihn dazu, zur Wahrung seiner Rechte, alle Rechtsmittel zu erheben, als wäre er selbst Verpflichteter. Der nicht haftende Eigentümerpartner kann also zumindest für einen rechtmäßigen Gang des Exekutionsverfahrens sorgen. Die Einräumung der Beteiligtenstellung ist insofern von Bedeutung, als er so auch die Möglichkeit hat, auf einen hohen Veräußerungserlös hinzuwirken, was ihm insofern zugutekommt, als ihm, weil er selbst nicht verpflichtet ist, naturgemäß der halbe Veräußerungserlös zustehen muss. Während der Verpflichtete selbst gem § 85 Abs 4 EO im Versteigerungsverfahren keine Gebote abgeben darf, steht es dem anderen Eigentümerpartner, dem ja nicht die Stellung eines Verpflichteten im Versteigerungsverfahren zukommt, natürlich zu, auch selbst Gebote für den ganzen Mindestanteil abzugeben und damit den Anteil seines Eigentümerpartners zu erwerben. Den Gläubigern kommt im Rahmen der Zwangsversteigerung nur der auf die Hälfte des verpflichteten Eigentümerpartners entfallende Verwertungserlös zu. Die andere Hälfte, die auf den Anteil des nicht verpflichteten Eigentümerpartners entfällt, gebührt diesem.

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