9.3.1 Notwendige Aufhebung des gemeinsamen Eigentums
Rechtliche Grundlage
Wenn eine Liegenschaft im gemeinschaftlichen Eigentum mehrerer Personen steht, so kann ein Gläubiger, der nur gegen einen der Miteigentümer einen Titel besitzt, Exekution unmittelbar nur auf dessen Anteil führen, und zwar durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Die Pfändung des Teilungsanspruchs wird von der herrschenden Meinung dabei abgelehnt, weil dieser kein Vermögensrecht iSd § 331 EO sei und daher kein verwertungstaugliches Objekt. Daher führt die Realexekution in die Miteigentumsanteile idR zu einer Anteilsveräußerung, sodass der Ersteher zum neuen Miteigentümer wird (S Gantner-Doshi in Hausmann/Vonkilch, WEG3 § 13 Rz 47 mwN; vgl auch Oberhammer in Angst, EO § 331 EO Rz 12).