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Dokument-ID: 1133025
3.7.4 Einverleibung im Grundbuch
Die Einverleibung eines Ausländers als Eigentümer im Grundbuch
Gem § 5 Abs 1 WrAuslGEG dürfen jene in § 1 Abs 1 WrAuslGEG aufgezählten Rechte zugunsten eines Ausländers iSd § 2 WrAuslGEG nur ins Grundbuch eingetragen werden, wenn vom Antragsteller der Genehmigungsbescheid nach dem WrAuslGEG oder eine Negativbestätigung nach § 5 Abs 4 WrAuslGEG vorgelegt wird.