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Dokument-ID: 1106014
2.1 Wahrung der gemeinschaftsbezogenen Interessen und Weisungsgebundenheit
Wahrung der gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer
Zunächst ist der Verwalter ganz allgemein zur Wahrung der gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer verpflichtet (§ 20 Abs 1 WEG). Dabei ist der Zusammenhang mit der übertragenen Geschäftsbesorgung von Relevanz. Verfolgt der Verwalter eigene Interessen, liegt eine Vollmachtsüberschreitung vor, deren Beurteilung eine Einzelfallentscheidung darstellt (OGH 29.1.2013, 10 Ob 44/12m).