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Dokument-ID: 491329
9.9 Übergangsbestimmungen und Verweisungen
Die Übergangsbestimmungen des EAVG 2012 regeln, in welchem Umfang ältere Energieausweise weiterhin verwendet werden können und ab welchem Zeitpunkt die durch die Novelle BGBl I Nr 38/2026 geänderten Bestimmungen anzuwenden sind.