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Dokument-ID: 1113389
10.3 Pflicht zur Zahlung eines Übernahmspreises
Rechtliche Grundlage
Der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen die Hälfte des Verkehrswerts (§ 2 Abs 2 LBG) des Mindestanteils zu bezahlen (Übernahmspreis). Dieser aus dem Anerbenrecht bekannte Terminus des „Übernahmspreises“ wurde eingeführt, um für die Zahlungspflicht des überlebenden Partners einen griffigen, praxisnahen Begriff zu schaffen.