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David Daniel Trojer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 System im Überblick

Grundsätzlich darf gem § 16 Abs 1 WEG jeder Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentumsobjekt frei gebrauchen. Beschränkt wird dieses Nutzungsrecht insbesondere durch das Nachbarrecht und durch die „Widmung“ des Wohnungseigentumsobjekts. Diese Widmung ist eine Einigung der Wohnungseigentümer, mit welcher die Wohnungseigentümer darüber entscheiden, welche Nutzungsarten zulässig sind. Eine Nutzung, die der Widmung nicht entspricht, ist eine „Widmungsänderung“.

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