5.2 Räumlicher Umfang, Grenzen, Übertragbarkeit und Ausübung des Nutzungsrechts durch Dritte
Räumlicher Umfang des Nutzungsrechts
Räumlich erstreckt sich das ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers auf sein Wohnungseigentumsobjekt und allfällige Zubehörobjekte. § 16 WEG regelt weder die Nutzung von Allgemeinflächen noch die Nutzung von Flächen, die nicht zur Liegenschaft gehören. So hat die Bestimmung etwa keinen Einfluss darauf, ob ein Wohnungseigentümer öffentliche Verkehrsflächen vor seinem Wohnungseigentumsobjekt nutzen darf, um einen Gastgarten zu betreiben. • [Fußnote: OGH 5 Ob 334/99z.]