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Dokument-ID: 1106017
2.3 Bauzustand, Erhaltungsarbeiten
Energieausweis (§ 20 Abs 3a WEG)
Der Verwalter hat dafür zu sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis nach dem Energieausweisvorlagegesetz für das gesamte Gebäude vorhanden ist. Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung zu erhalten.