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David Daniel Trojer | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.3 Exekution der erfolgreichen Ausschlussklage

Das WEG ordnet in § 36 Abs 4 an, dass ein Ausschlussurteil durch Zwangsversteigerung des Anteils vollstreckt wird. Diese kann nicht nur die Mehrheit, sondern jeder Wohnungseigentümer beantragen. Die Versteigerung findet frühestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils statt. Bis zur Vollstreckung bleibt der Ausgeschlossene vollberechtigter Mit- und Wohnungseigentümer, auch treffen ihn bis zur Vollstreckung weiterhin alle mit dem Wohnungseigentum verbundenen Pflichten. • [Fußnote: Siehe RIS-Justiz RS0114376. Die Zwangsversteigerung ist auch dann durchzuführen, wenn ein verbüchertes Veräußerungsverbot besteht. • [Fußnote: Siehe RIS-Justiz RS0004588; eine ausführliche Begründung findet sich in OGH 3 Ob 30/86. Wird der Anteil innerhalb der dreimonatigen Frist veräußert, ist der ehemalige Miteigentümer im Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr als Verpflichteter zu führen. • [Fußnote: Siehe OGH 3 Ob 26/00w, immolex 2001/93 (Kovanyi). Der Erwerber kann dann vorbringen, dass keine weiteren Störungen zu befürchten sind. • [Fußnote: Siehe dazu auch schon hier unter „Passivlegitimation und Streitanmerkung“.

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