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Dokument-ID: 1123387
2.4.3 Messung – Bürgerenergiegemeinschaften
Daten, Zähl- und Messwerte der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie der Erzeugungsanlagen müssen gem § 16e Abs 2 EIWOG 2010 allen anderen Netzbetreibern zur Verfügung gestellt werden, in deren Konzessionsgebiet ebenfalls Erzeugungsanlagen der jeweiligen Bürgerenergiegemeinschaft und bzw oder Verbrauchsanlagen teilnehmender Netzbenutzer angeschlossen sind.