2.4.1 Pflichten der Netzbenutzer und Netzbetreiber
Die Netzbetreiber sind gem § 15 ElWOG durch Erlassung von Ausführungsgesetzen, wie beispielsweise das Niederösterreichische Elektrizitätswesensgesetz, zu verpflichten, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
Die Netzbenutzer haben gem § 16d ElWOG einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, an Erneuerbaren Energiegemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften teilzunehmen.
Die betroffenen Netzbetreiber sind über die Gründung einer Energiegemeinschaft sowie über folgende Inhalte und über allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:
- Beschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlagen (allenfalls Speicheranlagen) unter Angabe der Zählpunktnummern
- Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer unter Angabe der Zählpunktnummern
- Jeweiliger ideeller Anteil der teilnehmenden Netzbenutzer an der Erzeugungsanlage sowie die Aufteilung der erzeugten Energie
- Zuordnung der nicht von den teilnehmenden Netzbenutzern verbrauchten Energieeinspeisung pro Viertelstunde
- Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern
- Beendigung oder Auflösung der Erneuerbaren- Energiegemeinschaft sowie die Demontage der Erzeugungsanlagen
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, diese Inhalte der Regulierungsbehörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Zum Zwecke der stichprobenartigen oder anlassbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde hat die Energiegemeinschaft der Regulierungsbehörde die darüber hinaus erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde nämlich die E-Control, mit Bescheid gem § 24 E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen.
Die Netzbenutzer haben gem § 16c Abs 3 ElWOG binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu erhalten, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw Erzeugungsanlagen angeschlossen sind.