9.5 (Vertraglicher) Ausschluss des Teilungsanspruchs
Recht zur Einbringung der Teilungsklage
Die Klage auf Aufhebung der Partnerschaft, die so genannte Teilungsklage gem § 830 ABGB, stellt ein Recht des Miteigentümers dar, eine Miteigentumsgemeinschaft zu beenden. Ihre Einbringung steht daher auch dem Eigentümerpartner grundsätzlich und jederzeit – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmefällen – zu. Liegt kein Ausnahmefall vor, kann der beklagte Eigentümerpartner dem Klagebegehren gem § 830 ABGB nur den Einwand der Unzeit und/oder den Einwand des Nachteils entgegenhalten.