10.3 Benützungsregelung (§ 17 WEG)
Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, eine Benützungsregelung abzuschließen, um einzelnen Wohnungseigentümern die Nutzung eines oder mehrerer allgemeiner Teile zu ermöglichen. Eine Benützungsregelung bindet den Einzelrechtsnachfolger, anders als eine zwischen schlichten Miteigentümern abgeschlossene Nutzungsvereinbarung, auch, wenn sie nicht im Grundbuch ersichtlich ist. Gelingt der Abschluss einer einvernehmlichen Benützungsregelung nicht, kann eine gerichtliche Benützungsregelung beantragt werden. Während des gerichtlichen Verfahrens ist der Erlass einer vorläufigen Benützungsregelung durch Beschluss möglich.