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Dokument-ID: 1105796
6.7 Kosten der Änderung
Die Kosten der Änderung trägt der Wohnungseigentümer, der sie durchführt. Wenn er die allgemeinen Teile einer Liegenschaft beansprucht, hat er gem § 16 Abs 6 WEG auch alle Mehrkosten zu tragen, die in Zukunft bei der Erhaltung dieser allgemeinen Teile entstehen. Die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung kann davon abhängen, ob der Wohnungseigentümer in der Lage ist, diese Kosten zu tragen. • [Fußnote: OGH 5 Ob 223/07s.]