9.4 Die Rechtslage bei Insolvenz eines Eigentümerpartners
Verwaltungs- und Verwertungsrechte nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Eigentümerpartners treten die Insolvenzwirkungen ein, was im Allgemeinen bedeutet, dass der Eigentümerpartner (nunmehr bezeichnet als Schuldner) die freie Verfügung über das ihm gehörende Vermögen verliert und dieses nach den Vorschriften der Insolvenzordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen ist und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger verwendet werden muss. Sofern ein Insolvenzverwalter bestellt wird, steht nur noch diesem das Recht zur Verwertung der Insolvenzmasse zu, zu welcher auch der Anteil des Schuldners am Mindestanteil eines Wohnungseigentumsobjekts gehört. Diesem obliegt dann die Verwertung des Anteils am Mindestanteil. Im Fall der Eigenverwaltung kann der Schuldner grundsätzlich selbst verfügen, bedürfte jedoch für sämtliche Verfügungen über seinen Anteil am Mindestanteil im Fall des Schuldenregulierungsverfahrens der Zustimmung des Insolvenzgerichts und im Fall des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung würde dem Sanierungsverwalter die Verwertungsbefugnis zustehen.