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Dokument-ID: 1126061
8.2.3 Verweis auf MRG-Bestimmungen
Parteistellung von mehr als sechs Personen
§ 37 Abs 3 Z 1 MRG: „Kommt auf einer Seite mehr als sechs Personen Parteistellung zu, so kann im verfahrenseinleitenden Antrag die namentliche Nennung dieser Personen durch die allgemeine Bezeichnung ihrer Rechtsstellung und die Vorlage eines Verzeichnisses dieser Personen ersetzt werden.“