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Dokument-ID: 1126058
8.2 Verweis auf AußStrG; Verweis auf MRG; Normierung weiterer Besonderheiten (Abs 2)
§ 52 Abs 2 WGG normiert dreierlei:
- Zum einen wird – zusätzlich zum entsprechenden Hinweis in Abs 1 leg cit – das AußStrG für anwendbar erklärt.
- Des Weiteren wird auf die Parallelbestimmung des § 37 MRG, der Besonderheiten für das mietrechtliche Außerstreitverfahren normiert, verwiesen.
- Schließlich werden noch – über § 37 MRG hinausgehende – weitere Besonderheiten normiert.