4 Haftung der Eigentümergemeinschaft
Haftung iZm Verwaltungspflichten
Mangels Vertragsverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und den einzelnen Wohnungseigentümern haftet die Eigentümergemeinschaft nur deliktisch für die ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Verkehrssicherungspflichten (OGH 24.09.2019, 5 Ob 142/19x). Dies gilt auch im Verhältnis zu den Mietern einzelner Wohnungseigentümer (RIS-Justiz RS0114886). Die Miteigentümer stehen zueinander aufgrund des Wohnungseigentumsvertrags in einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis, sie haben aber zur Eigentümergemeinschaft keine Vertragsbeziehung.